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Dokument-ID: 1097939
7 Besonderes Meldeverfahren für den Einfuhrversandhandel (§ 25b UStG; „IOSS“)
§25b UStG sieht ein – ähnlich wie beim EU-Versandhandel – besonderes Meldeverfahren für den Einfuhrversandhandel vor, sofern der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150,– nicht übersteigt. Das besondere Verfahren ist bvei der Finanzverwaltung zu beantragen. Bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung können sämtliche Einfuhrversandhandelsvorgänge in der EU vom Steuerpflichtigen über eine einzige Schnittstelle in der EU gemeldet werden.