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Dokument-ID: 306637
4.2 Betriebe gewerblicher Art
Als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist gem § 2 Abs 1 KStG jede Einrichtung anzusehen, die
- wirtschaftlich selbstständig ist und
- ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht nachgeht und
- zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der
- Land und Forstwirtschaft dient.