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3 Buchmäßiger Nachweis
Allgemeines
Allgemeine Anforderungen an den Buchnachweis sind in § 18 Abs 8 UStG geregelt. Dort wird bestimmt, dass die dem Buchnachweis dienenden Bücher im Inland zu führen sind und mit den dazugehörigen Unterlagen (zB Ausfuhrnachweis im Original) im Inland aufbewahrt werden müssen. Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. § 18 Abs 8 UStG enthält keine Informationen, für welche Fälle ein Buchnachweis zu erbringen ist. Dies ergibt sich jeweils aus den einzelnen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (siehe § 18./03./02.). Der Buchnachweis soll der Finanzverwaltung ermöglichen, die sachlichen Voraussetzungen der Steuertatbestände bereits aus den Aufzeichnungen mit angemessenem Aufwand überprüfen zu können. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Bestimmung der Finanzverwaltung eine einfache Überprüfung der Voraussetzungen bestimmter steuerlicher Begünstigungen ermöglichen.