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4.7 Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag ist gesondert in Euro anzugeben. Bei Abrechnung in einer anderen Währung als Euro ist der auf Euro umgerechnete Betrag unter Anwendung der Umrechnungsmethode des § 20 Abs 6 UStG zusätzlich anzugeben.
Werden in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet, die demselben Steuersatz unterliegen, so muss nur der auf das Gesamtentgelt entfallende USt-Betrag gesondert ausgewiesen werden. Enthält eine Rechnung mehrere Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, so sind die Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Der Ausweis in einer Summe ist in diesen Fällen aber möglich, wenn die Rechnung durch Maschinen (zB Fakturierautomaten, Datenverarbeitungsanlagen) erstellt wird, die den Steuerbetrag automatisch ermittelt und bei den einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird. Anstelle der Angabe des Steuersatzes kann auch eine Kennziffer oder ein Symbol verwendet werden, wenn in der Rechnung eine entsprechende Erläuterung der Symbole erfolgt. Wird daneben auch über steuerfreie und/oder nicht steuerbare Leistungen abgerechnet, so darf ebenfalls der Ausweis der Steuer in einer Summe erfolgen, wenn die einzelnen Umsätze durch entsprechende Symbole erläutert werden.