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Dokument-ID: 248791
8 Durchschriften und Abschriften
Der leistende Unternehmer darf für jeden Umsatz grundsätzlich nur eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellen. Ist über einen Umsatz bereits eine Rechnung erteilt, so darf eine zweite Rechnung über denselben Umsatz nicht erteilt werden, andernfalls es zur Steuerschuld kraft Rechnung (§ 11 Abs 12) kommt. Davon zu unterscheiden ist das Anfertigen von Durchschriften oder Abschriften von Rechnungen.