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2 Echte Steuerbefreiungen
Die detaillierten Regelungen über die Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr sowie Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt sind in den Pragraphen 7, 8 und 9 UStG geregelt.
Grenzüberschreitende Güterbeförderung, Nebenleistungen
Die Steuerbefreiung der grenzüberschreitenden Güterbeförderungsleistungen sowie der Umschlagsleistungen kommt seit dem 01.01.2019 nur noch zur Anwendung, wenn die Beförderung unmittelbar an den Versender, Einführer oder Empfänger der Waren erbracht wird. Beförderungsunternehmer, die ihre Dienstleistungen als Subunternehmer an einen Spediteur erbringen sind somit von der Steuerbefreiung de facto ausgeschlossen.
Als grenzüberscheitende Beförderung sind auch inländische Vor- oder Nachläufe anzusehen.
Beispiel: Grenzüberschreitende Güterbeförderung – mehrere Hauptunternehmer
Sachverhalt
Der österreichische Unternehmer A liefert Gegenstände an den Abnehmer B in den USA. A beauftragt den Frächter C mit dem Transport der Waren zum Flughafen Wien und den Frächter D mit deren Umschlag am Flughafen sowie mit dem Transport der Waren vom Flughafen Wien nach Chicago. A, C und D sind in Österreich ansässig.
Lösung
Die Leistungen von C und D sind Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen. A ist hierbei als Versender anzusehen. Da C und D ihre Leistungen an den Versender erbringen, sind die Leistungen steuerbefreit.
Beispiel: Grenzüberschreitende Güterbeförderung – Subunternehmer
Sachverhalt
Der österreichische Unternehmer A liefert Gegenstände an den Abnehmer B in den USA. A beauftragt den Frächter C mit dem Transport der Waren nach Chicago. C beauftragt wiederum den Subunternehmer D mit dem Trabsport der Waren vom Versender A zum Flughafen Wien.
A, C und D sind in Österreich ansässig.
Lösung
Die Leistungen von C ist eine Beförderungsleistung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen. A ist hierbei als Versender anzusehen. Da C seine Leistung an den Versender A erbringt, ist die Leistung von C steuerbefreit. D hingegen erbringt seine Leistung nicht an den Versender, sondern lediglich an einen anderen Frachtunternehmer. Die Leistung des D fällt deshalb nicht unter die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Güterbeförderungen.