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2.3 Eigenverbrauch
Beim Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs 1 Z 2 UStG (Aufwandseigenverbrauch), bei fiktiven Lieferungen gegen Entgelt gemäß § 3 Abs 2 UStG und bei fiktiven sonstigen Leistungen gegen Entgelt gemäß § 3a Abs 1a UStG ist die jeweilige Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen. Die § 4 Abs 8 Bemessungsgrundlage ergibt sich aus UStG und ist von der Art des Eigenverbrauches abhängig. Ebenso wie bei Entgelten für ausgeführte Leistungen ist auch der Eigenverbrauch getrennt nach steuerfreien und steuerpflichtigen Entgelten und die steuerpflichtigen Umsätze wiederum getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen. In diesen Fällen ist das Entgelt spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monats aufzuzeichnen.