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Dokument-ID: 256893
2 Einfuhr unter Verwendung einer Sonder-UID-Nummer
Werden Waren in Österreich im Auftrag eines nicht im Inland ansässigen Unternehmers zollrechtlich abgefertigt und werden die Gegenstände im Anschluss an die Einfuhr in Österreich in ein anderes EU-Mitgliedsland gem Art 7 geliefert, kann unter Erfüllung der folgenden Voraussetzung auf die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer verzichtet werden, sofern bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass die Gegenstände Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind.