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Dokument-ID: 448200
14 Einfuhr von Gegenständen ins Inlandsgebiet
Der österreichische Einfuhrbegriff setzt voraus, dass die eingeführten Gegenstände im Inland zollrechtlich abgefertigt werden. Werden Gegenstände in ein im Inland befindliches Zolllager verbracht, wird der Tatbestand der Einfuhr erst bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr erfüllt.