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Neu Dokument-ID: 830164

Anna Menheere - Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

16 Einräumung eines Fruchtgenussrechts

Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz (§ 509 ABGB). Es liegt eine persönliche Dienstbarkeit vor (§ 473 ABGB).

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