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1.5 Entnahmeeigenverbrauch
Der Entnahmeeigenverbrauch regelt, dass die endgültige Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes in den nichtunternehmerischen Bereich einer steuerbaren Lieferung in den nichtunternehmerischen Bereich gleichgestellt ist. Die Funktion dieser Regelung ist in einem Vorsteuerkorrektiv zu sehen, da die Besteuerung nur dann erfolgt, wenn der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt. Es genügt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Demzufolge kann auch dann ein Entnahmeeigenverbrauch vorliegen, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Gegenstandes die Umsatzsteuer geschuldet hat (Werklieferungen).