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Dokument-ID: 446058
1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb richtet sich zunächst nach dem Entgelt für die innergemeinschaftliche Lieferung. Die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb richtet sich auch dann nach dem Entgelt für die dem Erwerb zugrunde liegende innergemeinschaftliche Lieferung, wenn das Entgelt in keiner Relation zum Wert der gelieferten Gegenstände steht.