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Dokument-ID: 254486
12 Ermittlung der Umsatzhöhe bei Differenzbesteuerung
Gemäß § 125 Abs 1 BAO sind Unternehmer, wenn sich ihre Buchführungspflicht nicht schon aus § 124 BAO ergibt, zur Führung von Büchern für einen Betrieb verpflichtet, wenn der Umsatz des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils EUR 400.000,– bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils EUR 600.000,–, überstiegen hat. Als Umsätze im Sinne dieser Vorschrift sind Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG zuzüglich der Umsätze von im Ausland ausgeführten Leistungen zu verstehen.