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Neu Dokument-ID: 282471

Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.7 Filmvorführungen

Was unter Filmvorführung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Urheberrecht, welches unter Film – als Oberbegriff für Filmwerke und Laufbilder – Bild- bzw Bild-Tonfolgen versteht, die den Eindruck eines bewegten Bildes vermitteln. Welche Technik für die Aufzeichnung der Bilder bzw deren Wiedergabe verwendet wird, ist nicht wesentlich. Begünstigt sind daher auch Videofilme und die Großprojektion von Fernsehsendungen. Eine so genannte „Tonbildschau“, Diashow oder ein Diavortrag fallen in urheberrechtlicher Sicht nicht unter den Begriff Film, da der Eindruck eines bewegten Bildes fehlt. Dabei ist das Argument, dass es sich auch bei „Filmvorführungen“ technisch um die Projektion von Einzelbildern handelt, die nur durch die kürzere Zeitdauer den Eindruck eines bewegten Bildes vermitteln, nicht relevant.

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