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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.9 Gemeinnützige Sportvereine

Steuerfrei sind die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist. Neben der satzungsmäßigen Verankerung muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf Förderung des Körpersportes ausgerichtet sein, andernfalls ist die Gemeinschaft gar nicht gemeinnützig § 6 Abs 1 Z 14 UStG knüpft damit an die Bestimmungen der BAO zur Gemeinnützigkeit – insbesondere auch der §§ 39 bis 43 BAO – an (vgl VwGH Ro 2016/15/0029, 14.09.2017).

Die Ausübung oder Förderung des Sportes muss ich auf den so genannten Breitensport beziehen. Die Förderung oder Ausübung des Profisportes steht der Steuerbefreiung entgegen. Hinsichtlich gemischt tätigen Vereinen siehe unten.

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