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Dokument-ID: 307737
6.4 Gemischt genutzte Gebäude
Seit 01.01.2000 gelten Leistungen im Zusammenhang mit einem sowohl unternehmerischen als auch nichtunternehmerisch genutzten Gebäude, unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Nutzung, grundsätzlich zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt.
Hinweis:
Werden Gebäudeteile, hinsichtlich derer die betriebliche Nutzung beabsichtigt war, die jedoch zu keiner Zeit betrieblich verwendet wurden, dauerhaft privat verwendet, so ist die geltend gemachte Vorsteuer im Jahr der Entnahme gem § 12 Abs 11 UStG 1994 zur Gänze zu berichtigen (vgl BFG RV/7100731/2013).