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Stefan Mirus - Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5 Generalklausel

Die Generalklausel kommt zur Anwendung, sofern eine sonstige Leistung nicht in den Anwendungsbereich der Abs 6 bis 11 fällt. Leistungen, die unter die Generalklausel fallen, werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt.

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