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Dokument-ID: 282480
3.2.10 Jugendheime
Grundsätzlich sind die Leistungen von Jugend- und Erziehungsheimen, die durch KöR oder gemeinnützige Rechtsträger erbracht werden, gem § 6 Abs 1 Z 23 steuerfrei. Sollte auf die Steuerbefreiung verzichtet werden, so kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Werden die Leistungen nicht von KöR oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht, so kommt jedenfalls der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.