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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Kein Vorsteuerabzug

Gem § 23 Abs 8 dürfen Vorsteuern im Zusammenhang mit Reisevorleistungen nicht geltend gemacht werden. Vorsteuern aus Reisevorleistungen im Inland dürfen daher nicht abgezogen werden, Vorsteuern aus Reisevorleistungen in Mitgliedstaaten oder Drittländern werden nicht vergütet. Zur Bemessungsgrundlage der Reisevorleistungen zählt somit immer auch die in Rechnung gestellte und nicht abziehbare Vorsteuer. Das Vorsteuerabzugsverbot für Reisevorleistungen kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Marge negativ ist. Es liegen in diesem Zusammenhang keine allgemeinen Kosten des Unternehmens vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

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