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Dokument-ID: 282482
3.1.6 Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten
Leistungen der in § 10 Abs 2 Z 15 UStG genannten Einrichtungen sind grundsätzlich nach § 6 Abs 1 Z 18 und 25 UStG befreit, wenn sie von KöR oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht werden. Andernfalls kommt die Begünstigung des § 10 zur Anwendung. Nur für Kuranstalten ist dafür eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung erforderlich. Wird ein Teil einer Krankenanstalt verpachtet, obwohl die Bewilligung noch nicht erteilt wurde, so kommt dennoch der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.