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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.5 Leistungen, die dem Tätigkeitsortsprinzip unterliegen

Folgende Leistungen sind dort steuerbar, wo der Unternehmer jeweils die zu beurteilende Leistung betreffend hauptsächlich tätig geworden ist:

  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter (bis 31.12.2010); ab 01.01.2011 unterliegen diese Leistungen im B2B-Bereich mit Ausnahme der Leistungen für die Verschaffung der Eintrittsberechtigungen dem Empfängerortsprinzip
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
  • Umschlag, Lagerung oder ähnliche Dienstleistungen, die mit einer Beförderungsleistung üblicherweise verbunden sind, sofern sie an einen Nichtunternehmer erbracht werden
  • Arbeiten an beweglichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an Nichtunternehmer erbracht werden

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