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1.2 Leistungsaustausch – innerer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
Die Umsatzsteuerbarkeit setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (VwGH 25.02.2009, 2006/13/0128). Leistung und Gegenleistung müssen in einem inneren Zusammenhang stehen, eine innere Verknüpfung nach dem „do ut des“ Prinzip aufweisen (VwGH 24.04.2002, 2000/13/0051; Mayr/Ungericht, UStG4, § 1 Anm 5; dazu ausführlich Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Rz 63 ff). Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist jeder Leistungsaustausch gesondert zu beurteilen ist. Überlässt zB ein (erster) Abgabepflichtiger Räumlichkeiten einem Vertragspartner, der diese wiederum dazu verwendet, Beherbergungsleistungen an Dritte zu erbringen, so handelt es sich bei der Leistung des ersten Abgabepflichtigen nicht um eine Vermietung zu Wohnzwecken oder um eine Beherbergung (vgl VwGH 2007/15/0245; Ra 2020/15/0069).