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4.6 Leistungsentgelt und anzuwendender Steuersatz
Auf der Rechnung sind gem § 11 Abs 1 Z 5 UStG das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und der anzuwendende Steuersatz anzugeben. Kommt eine Steuerbefreiung zur Anwendung, so hat die Rechnung einen Verweis auf die anwendbare Steuerbefreiung enthalten. Das Fehlen des Hinweises auf eine Steuerbefreiung ändert aber nichts an der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung. Das in der Rechnung auszuweisende Entgelt bestimmt sich nach § 4. Es ist somit der Betrag bzw der Wert der Gegenleistung ohne Umsatzsteuer anzugeben. Entgeltes und Umsatzsteuerbetrag sind separat auszuweisen. Die Angabe des Bruttobetrages ist nur bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen zulässig.