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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Leistungsinhalt, Einheitlichkeit der Leistung

Der Leistungsbegriff im Umsatzsteuerrecht umfasst jegliches Tun oder Nichttun, das Gegenstand eines Rechtsverkehres sein kann. Die Leistungen werden in Lieferungen (§ 3) und Sonstige Leistungen unterteilt (§ 3a).

Für die Umsatzsteuer ist nicht relevant, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung effektiv ausgeführt und entgolten wird. Stimmt das Erfüllungsgeschäft nicht mit dem Verpflichtungsgeschäft überein (Mehr- oder Minderleistung), ist die Leistungserfüllung maßgeblich. Wird eine Leistung erbracht, so ist es für die Umsatzsteuerbarkeit ohne Bedeutung, ob überhaupt ein Verpflichtungsgeschäft vorliegt, um welchen Vertragstyp es sich handelt bzw ob das Geschäft zivilrechtlich gültig ist. Trotz der umsatzsteuerlichen Maßgeblichkeit des Erfüllungsgeschäftes ist das Verpflichtungsgeschäft (die zivilrechtliche Vereinbarung) jedoch häufig für die zutreffende umsatzsteuerliche Einordnung der betreffenden Leistung von Bedeutung (vgl BFG RV/2101129/2018).

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