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Dokument-ID: 440086
7 Minderung der Einfuhrumsatzsteuer
Die als Vorsteuer abgezogene Einfuhrumsatzsteuer ist nur dann zu berichtigen, wenn diese herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden ist. Bei einem zum vollen Vorsteuerabzug Berechtigten wird sich in der Regel kein Kostenvorteil ergeben, da er im selben Ausmaß die seinerzeit von ihm abgesetzten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer berichtigen müsste.