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Dokument-ID: 1097933
4 Neuregelung des Einfuhrversandhandels (§ 3 Abs 8a UStG; „EU-OSS“)
Gem § 3 Abs 8a UStG gilt die Lieferung beim Einfuhrversandhandel als dort ausgeführt, wo die Beförderung bzw der Versand endet, wenn der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat der EU eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet oder der Unternehmer die Sonderregel des § 25b UStG in Anspruch nimmt.