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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Neuregelung des innergemeinschaftlichen Versandhandels

Ab dem 01.07.2021 wird das System umgestellt. Ab dem ersten Euro ist die Umsatzsteuer des Empfängerlandes zu entrichten. Eine Erleichterung gibt es nur für Kleinstunternehmen bis zu einem Versandhandelsumsatz innerhalb der gesamten EU bis EUR 10.000,–, für diese bleibt es bei der österreichischen Umsatzsteuer, wobei für diese Grenze Versandhandelsumsätze und auf elektronischem Weg erbrachte B2C zusammengezählt werden. Die ausländische Umsatzsteuer kann über EU-OSS (One-Stop-Shop) abgeführt werden, eine Anmeldung über FinanzOnline ist bereits möglich.

Umfassende Informationen gibt es auf dem Unternehmensserviceportal usp.gv.at.

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