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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Nicht abzugsfähige Aufwendungen gem § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG

Nach § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG sind nicht abzugsfähig:

  • Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familie aufgewendeten Beträge. Da diese Leistungen im Regelfall von vornherein nicht die Unternehmenssphäre betreffen, wird der Vorsteuerabzug bereits nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG ausgeschlossen (vgl Ruppe, § 12 Rz 113).
  • Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Unter den Begriff der Lebensführung fallen bspw Aufwendungen für die Nahrung, bürgerliche Kleidung und die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen (§ 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG).
  • Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeuge, Sport- und Luxusboote, Jagden, geknüpfte Teppiche, Tapisserien und Antiquitäten (§ 12 Abs 1 Z 2 lit b UStG).

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