© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1045683
3.5.6 Reihengeschäfte unter Mitwirkung von Kleinunternehmern
Sind an einem Reihengeschäft Kleinunternehmer an der bewegten Lieferung beteiligt, ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Der Kleinunternehmer verfügt grundsätzlich über keine UID-Nummer, sodass im Regelfall der Kleinunternehmer als „Zwischenhändler“ nicht mit der UID-Nummer des Ursprungslandes auftreten kann. Er verfügt aber im Regelfall auch nicht über eine UID-Nummer des Bestimmungslandes, es sei denn, dass er die Erwerbschwelle überschreitet.
- Ist der Kleinunternehmer Lieferant der bewegten Lieferung, kann er weder eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung noch eine Ausfuhrlieferung tätigen, da die unechte Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG die Anwendung der echten Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 1–7 UStG bzw Art 6 iVm Art 7 UStG ausschließt.
- Ist ein ausländischer Kleinunternehmer Lieferant der bewegten Lieferung, kommt die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht zum Tragen. Der ausländische Kleinunternehmer muss sich in AT umsatzsteuerlich erfassen lassen.
- Ist der Kleinunternehmer Abnehmer der bewegten Lieferung, unterliegt sein „Erwerb“ grundsätzlich der Versandhandelsregelung. Die Versandhandelsregelung ist nur dann nicht anzuwenden, wenn der Kleinunternehmer auf ihre Anwendung unter Bekanntgabe einer UID-Nummer des Bestimmungslandes verzichtet (idF innergemeinschaftliche Lieferung) oder er die Waren selbst abholt oder abholen lässt (Inlandslieferung bei Auftritt ohne UID Nummer ansonsten innergemeinschaftliche Lieferung bei Auftritt mit UID-Nummer).
- Tätigt ein ausländischer Kleinunternehmer eine im Inland steuerpflichtige ruhende Lieferung, muss er sich im Inland umsatzsteuerlich erfassen lassen.