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Armin Obermayr - Anna Menheere | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Schadenersatz (deliktisch, vertraglich, Gewährleistung)

Allgemeines

§ 1293 ABGB definiert den Schaden als jeden Nachteil, den jemand an seiner Person, an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen geschützten Interessen erleidet (zu unterscheiden davon ist gem § 1293 Satz 2 ABGB der entgangene Gewinn).

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