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3 Selbstständigkeit
Nach § 2 Abs 2 Z 1 UStG sind natürliche Personen nichtselbstständig tätig, soweit sie einem Unternehmen soweit eingegliedert sind, dass sie den Weisungen eines Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Eine auf diese Weise tätige Person ist Arbeitnehmer und nicht Unternehmer. Maßgebend für die Beurteilung ist das Innenverhältnis zum Auftraggeber und nicht das Auftreten nach außen (VwGH 94/13/0121). Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Unternehmer iSd § 2 UStG zu beurteilen ist, ist entscheidend, ob zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Rechtsverhältnis besteht, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft. Es ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend (vgl VwGH Ra 2019/13/0115).