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5 Sonderfälle zur Unternehmereigenschaft
Stiftungsvorstände sind grundsätzlich Unternehmer, außer sie sind – analog zu Vorständen einer Aktiengesellschaft – organisatorisch in die Stiftung eingegliedert, dh ihre volle oder überwiegende Arbeitskraft wird für die Tätigkeit in der Stiftung eingesetzt. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Würdigung von Stiftungsvorständen empfiehlt sich das Abstellen auf dessen lohnsteuerliche Behandlung. Sind die Stiftungsvorstände selbstständig tätig, kommt im Gegensatz zu Aufsichtsräten keine Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 9b UStG zum Tragen, da Stiftungsvorstände nicht mit der Überwachung der Geschäftsführung, sondern mit der Geschäftsführung selbst betraut sind.