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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Sozialleistungen

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf alle Aufgaben der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes, die dem Zweck der gesetzlichen Sozialversicherung dienen. Dazu zählen auch Umsätze im Zusammenhang mit Standardprodukten, Innovationsprojekten und der neuen Netzwerksstruktur der Sozialversicherung mit Kompetenzzentren und Dienstleistungszentren samt Leistungsverrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern (vgl UStR Rz 749f). Umsätze für Leistungen, die nicht dem Aufgabenbereich der Sozialversicherungsträger zuzurechnen sind, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

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