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Neu Dokument-ID: 252275

Stefan Mirus - Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Steuerfreie Einfuhr

Steuerfrei ist die Einfuhr von Gegenständen (aus dem Drittlandsgebiet), die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen iSd Art 7 verwendet werden. Art 6 Abs 3 regelt jene Fälle, in denen Waren aus dem Drittland eingeführt werden, die dann im Inland zum freien Verkehr abgefertigt werden und bei denen im Zeitpunkt der Einfuhr bereits feststeht, dass sie im Anschluss an die Einfuhr vom Anmelder in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert oder verbracht werden. Der Zoll wird dabei bereits im Inland, die Umsatzsteuer (anstelle der Erwerbsteuer die Einfuhrumsatzsteuer) aber erst im Bestimmungsmitgliedsstaat erhoben. Die Befreiung erlaubt den Verzicht auf die steuerliche Erfassung der ausländischen Lieferanten oder Abnehmer.

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