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Stefan Mirus - Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Steuersatz, Steuerbefreiung

Steuersatz

Bei der Differenzbesteuerung ist gemäß § 24 Abs 6 UStG die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 10 Abs 1 u 4 UStG mit 20 % zu berechnen (in den Gebieten Jungholz und Mittelberg kommt der ermäßigte Satz von 16 % zur Anwendung). Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte Steuersatz in Betracht käme (zB Kunstgegenstände und Sammlungsstücke).

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