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6.3 Tätigkeitsortleistungen
Die in § 3a Abs 8 aufgezählten Leistungen sind dort steuerbar, wo der Unternehmer jeweils die zu beurteilende Leistung betreffend hauptsächlich tätig geworden ist. Duldungs- oder Überlassungsleistungen unterliegen nicht dem Tätigkeitsortsprinzip, da bei der Erbringung dieser Leistungen kein aktives Tun vorliegt.