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Armin Obermayr - Anna Menheere | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5 Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung

Auf der Rechnung sind der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, anzugeben. Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet (Sammelrechnungen), so genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes. Bei Sammelrechnungen darf der Abrechnungszeitraum einen Kalendermonat nicht übersteigen.

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