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Dokument-ID: 448812
2 Touristenexport
Wird der Gegenstand der Lieferung nicht für den unternehmerischen Bereich erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt nur dann eine Ausfuhrlieferung vor, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. Außerdem muss der Gegenstand bis zum Ablauf des dritten Monates, der auf den Erwerb folgt, ausgeführt werden. Der Gesamtbetrag der Rechnung für die vom Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände muss EUR 75,– übersteigen.