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Dokument-ID: 1045783
1.5 Übergangsbestimmungen
Wurde bereits vor dem 01.01.2020 ein Konsignationslager im Inland betrieben, ist der Bestand des Konsignationslagers zum 01.01.2021 in das Register einzutragen, sofern von der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht worden ist, anderenfalls kann die Besteuerung bei der Entnahme nicht sichergestellt werden.