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3.2.4 Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
Der ermäßigte Steuersatz von 13 % ist auch für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler vorgesehen. Befreit sind dabei sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen. Die Begünstigung erstreckt sich auf alle Umsätze aus der künstlerischen Tätigkeit, somit auch auf einen allfälligen Eigenverbrauch nach § 3 Abs 2 oder § 3a Abs 1a. Künstler ist, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach (zB Malerei, Bildhauerei, Architektur) aufgrund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht darauf beschränkt, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben. Künstlerische Leistungen dürfen einen gewissen Qualitätsstandard nicht unterschreiten. Unterhaltungskünstler wie zB Zauberkünstler fallen nach Ansicht des VwGH nicht darunter. Die Mitarbeit von Hilfskräften ist für die Anwendung der Begünstigung nicht schädlich, sofern das Produkt die persönliche und eigenschöpferische Note des Unternehmers trägt.