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3.8 Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter
Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter. Die Steuerfreiheit ist unabhängig von der Rechtsform und dem Umfang der Tätigkeit und auch auf Versicherungsmakler anzuwenden.
Unter die Steuerbefreiung fallen all jene Tätigkeiten, die dem Berufsbild entsprechen und deren wesentlicher Charakter in der Vermittlungstätigkeit liegt. Allfällige an Versicherungen erbrachte Back-office Arbeiten – wie bspw das Abrechnen von Prämien, Bearbeiten von Tarif- und sonstigen Vertragsänderungen, Schadensregulierungen etc – sind von der unechten Steuerbefreiung nur dann erfasst, wenn diese Tätigkeiten als Nebenleistungen zur Vermittlungstätigkeit angesehen werden können.
Zusätzlich zu den Provisionen in Rechnung gestellte Beratungsleistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, dass sich die Beratungsleistung auf einen konkreten vermittelten Vertrag beziehen und sich darauf beschränken, dass der Kunde eine optimale Entscheidung hinsichtlich der Produktauswahl trifft.
Der VwGH geht offenbar davon aus, dass die Steuerbefreiung nur für Leistungen anzuwenden ist, die sowohl im Interesse des Versicherers als auch des Versicherten erbracht wird. Entgelte für die An-, Um- und Abmeldung von Kfz schließt er deshalb mit dem Argument von der Steuerbefreiung aus, dass diese Leistung (nur) gegenüber den Versicherungsnehmern, nicht aber gegenüber den Versicherungsunternehmern erbracht wird (vgl VwGH 1.3.2007, 2004/15/0090).