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3 Umsätze für die Luftfahrt
Die Steuerfreiheit kommt nur bei Luftfahrtunternehmen zur Anwendung, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen über ausschließlich ausländischem Gebiet durchführen. Welche Beförderungsleistungen überwiegen, wird auf der Basis der Umsatzverhältnisse ermittelt. Wenn die Beförderungsleistungen im Binnenverkehr überwiegen, so sind auch Vorleistungen die grenzüberschreitende bzw ausländische Beförderungsleistungen betreffen nicht steuerfrei. Bei Überwiegen der grenzüberschreitenden bzw ausländischen Beförderungsleistungen gilt hingegen die Steuerfreiheit auch für Umsätze, die unmittelbar mit einem Flug im Inlandsverkehr zusammenhängen (idS EuGH 18.09.2004, Rs C-382/02 „Cimber Air“, SWI 2005, 146).