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1 Umsätze für die See- und Luftfahrt (allgemein)
Bei der Bestimmung des § 9 UStG handelt es sich um eine Vorstufenbefreiung, nach der nicht die Umsätze der See- und Luftfahrt selbst befreit werden, sondern vielmehr die Umsätze für die See- und Luftfahrt. Zweck der Bestimmung ist die Vermeidung von Erstattungsverfahren von großen Vorsteuerbeträgen bei ausländischen Unternehmern der internationalen Seeschifffahrt und der Luftfahrt, indem die Leistungen, die unmittelbar mit dem Bedarf der Seeschifffahrt und Luftfahrt zusammenhängen, befreit werden. Befreit sind dabei nur die Lieferungen und Leistungen, die direkt an die Betreiber von Seeschiffen und Luftfahrtzeugen direkt erfolgen. Nicht befreit sind hingegen Umsätze vorhergehender Handelsstufen.