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Dokument-ID: 345722
3.5 Umsätze von Blinden
Steuerfrei sind die Umsätze der Blinden, wenn sie
- nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und
- die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Landesinvalidenamtes nachweisen.