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Dokument-ID: 282657
1.1 UVA – Voranmeldungszeitraum, Abgabefristen und Abgabeverpflichtete
§ 21 Abs 1 UStG sieht vor, dass Unternehmer bis spätestens zum 15. des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Umsatzsteuervoranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt abzugeben haben. Die Umsatzsteuerzahllast bzw ein sich ergebender Überschuss zugunsten des Unternehmers ist vom Unternehmer selbst zu berechnen. Trotzdem bleibt die Umsatzsteuer eine Veranlagungssteuer (Ruppe, UStG § 21 Rz 3). Deshalb wird die Jahresumsatzsteuer auch durch Bescheid festgesetzt.