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Dokument-ID: 248774
4.1 Körperschaften öffentlichen Rechts
Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts. Der Begriff der Körperschaft öffentlichen Rechts wird weder durch das Körperschaftsteuergesetz noch durch das Umsatzsteuergesetz näher definiert. Im Allgemeinen wird die Meinung vertreten, dass die Körperschaft öffentlichen Rechts einen Sammelbegriff für alle Personen des öffentlichen Rechts darstellt, die folgende Merkmale erfüllt (vgl Stoll, BAO, 436):