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Dokument-ID: 440116
1 Vereinnahmung des Entgeltes
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten sieht vor, dass bei bestimmten Unternehmern die Steuerschuld unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung erst mit der Vereinnahmung des Entgeltes besteht. Gleichzeitig ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Inanspruchnahme der so genannten „Ist-Besteuerung“ in den meisten Fällen an die Bezahlung der Eingangsrechnung gekoppelt (§ 12 Abs 1 UStG).