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Dokument-ID: 248998
6 Vereinnahmung des Entgeltes
Als Vereinnahmung des Entgeltes gilt zunächst die Entrichtung des Kaufpreises. Außerdem gilt als Vereinnahmung des Entgeltes echtes Factoring (selbst wenn hierbei eine Änderung der Bemessungsgrundlage vorliegen kann), die Aufrechnung, die Hingabe an Zahlungs statt, Mietvorauszahlungen sowie die Schuldübernahme.