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Dokument-ID: 344769
6.7 Verordnungsermächtigung
Österreich ist ermächtigt, den Ort einer Katalogleistung mit Ausnahme der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zugang zu Elektrizitäts- oder Gasnetzen oder der Übertragung mittels dieser Netze in das Inland oder das Drittlandsgebiet zu verlagern, sofern dies der Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung dient.