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4.1 Voraussetzungen allgemein
Gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann ein Unternehmer die an ihn in einer nach § 11 UStG ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Abziehbar sind nur die Vorsteuerbeträge, die nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz geschuldet werden. Grundsätzlich steht der Vorsteuerabzug erst zu, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann die Vorsteuer auch vor Ausführung der Leistung geltend gemacht werden, wenn erstens der Leistungsempfänger vor Ausführung des Umsatzes ein Entgelt (Anzahlung) geleistet hat und zweitens der Leistende dem Leistungsempfänger darüber eine formgerechte Rechnung nach § 11 UStG ausstellt.